· Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Beschränkte Rechtsbeschwerdezulassung bei ZVG-Zuschlagsbeschwerde, Terminsbekanntmachung und Insolvenzplan: Darauf ist zu achten
| Zwei Betroffene betrieben ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Schuldner, dessen Grundstück auf 60.000 EUR bewertet war. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Bestätigung eines Insolvenzplans im August 2021, der Zahlungen an die Gläubiger vorsah, scheiterte die Umsetzung des Plans, da der Kreditgeber seine Finanzierungszusage zurückzog. Das Insolvenzverfahren blieb wegen Masseunzulänglichkeit offen. Daraufhin beantragten die Betroffenen die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens, das im Juli 2022 mit einem Meistgebot von 42.000 EUR endete. Der Schuldner versuchte vergeblich, das Verfahren durch Einstellungsanträge und Beschwerden zu stoppen. Das Vollstreckungsgericht lehnte diese ab und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Nach der Zuschlagserteilung erklärte die Insolvenzverwalterin die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse. Die Beschwerden des Schuldners gegen die Fortsetzungs- und Zuschlagsbeschlüsse wies das LG zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners blieb erfolglos, wobei seine sofortige Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss als unzulässig verworfen wurde. Der BGH hat wie folgt entschieden: |
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(Abruf-Nr. 244451) |
Relevanz für die Praxis
Zu Leitsatz 1
Nach st. Rspr. des BGH kann die Zulassung der Revision auf einen rechtlich und tatsächlich selbstständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt werden. Auf einzelne Rechtsfragen ist die Beschränkung nicht möglich.
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