· Fachbeitrag · Zwangsversteigerung
Wenn der Ersteher nicht zahlt ...
| Fälle, in denen im Rahmen einer Zwangsversteigerung der Ersteher den Steigpreis nicht bezahlt, kommen zwar eher selten vor. Wenn aber doch, sollten Gläubiger-Vertreter wissen, was zu tun ist. Dies erläutert der folgende Beitrag. |
1. Ausgangsfall
Die im Grundbuch in Abt. III/1 (Sicherungsgrundschuld) eingetragene Bank A. lässt wegen einer Forderung von 250.000 EUR die Zwangsversteigerung der schuldnerischen Immobilie sowohl aus dem dinglichen als auch aus dem persönlichen Anspruch anordnen. Dem Bieter B. wird das Objekt zu einem Betrag in Höhe von 300.000 EUR zwar zugeschlagen. Er zahlt den Steigpreis aber nicht an das Gericht. Was kann A. unternehmen, um ihre Forderung dennoch durchzusetzen?
2. Pflichten des Erstehers
Der Ersteher muss das Bargebot (hier: 300.000 EUR) nebst i. d. R. 4 Prozent Zinsen (§ 49 Abs. 2, 4 ZVG) rechtzeitig vor dem vom Versteigerungsgericht anberaumten Verteilungstermin zahlen (vgl. § 49 Abs. 3, § 107 Abs. 2 ZVG).
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