· Fachbeitrag · Zwangsverwaltung
Rechtspfleger muss Vermögensinteressen von Gläubigern und Schuldnern wahren
Im Zwangsverwaltungsverfahren trifft den Rechtspfleger eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner (BGH 28.7.11, 4 StR 156/11, Abruf-Nr. 112960). |
Sachverhalt
Der Angeklagte A. war Rechtsanwalt. Der Angeklagte B. war als Rechtspfleger beim AG für die Bearbeitung von Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren zuständig. Ende 2002 beantragte Gläubiger G. die Zwangsverwaltung über ein Grundstück. B., der für die Bearbeitung des Antrags zuständig war, ordnete diese kurz darauf an und bestellte den A. zum Zwangsverwalter. In dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude war dem B. bereits vom Eigentümer E. unentgeltlich die Dachgeschosswohnung zur Nutzung überlassen worden, die B. bis Ende 2007 nutzte, ohne hierfür ein Entgelt oder Betriebskosten zu entrichten. A. nahm das Grundstück Anfang 2003 in Besitz und übte seine Verwaltertätigkeit aus. Hierbei war A. bekannt, dass B. die Wohnung unentgeltlich nutzte. Von einer Geltendmachung von Forderungen sah er als Zwangsverwalter ab, da er sich von der Gunst des B. Vorteile für seine berufliche Tätigkeit versprach. Durch die kostenlose Nutzung entgingen den Gläubigern Zahlungen von über 8.000 EUR an Miete und Betriebskosten. Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung verurteilt. Hiergegen richtete sich ihre - erfolglose - Revision.
Entscheidungsgründe
Den Rechtspfleger traf eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Schuldner und Gläubiger. B. musste die Geschäftsführung des Zwangsverwalters beaufsichtigen (§ 153 ZVG). Zwar muss der Zwangsverwalter seine Aufgaben grundsätzlich selbstständig wahrnehmen. Jedoch muss das Vollstreckungsgericht seine Tätigkeit leiten und festgestellte Pflichtwidrigkeiten abstellen.
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