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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsformulare

    Steueransprüche gegenüber dem Finanzamt richtig pfänden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Pfändung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Finanzamt als Drittschuldner (Modul D) erfolgt mit dem amtlichen Formular durch das Modul G. Hierdurch werden folgende Ansprüche gepfändet: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer (zu den Besonderheiten im Freistaat Bayern siehe unten 5.). Weitere pfändbare Ansprüche, die nicht vom vorgefertigten Text im Modul G erfasst werden, sind die Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Gewerbesteuer. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie als Gläubiger auf die letztgenannten Ansprüche fehlerfrei zugreifen können. |

    1. Pfändung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen

    • Module D, G und K
     

     

    Beachten Sie | Ist der Schuldner umsatzsteuerpflichtig, können dem Schuldner Ansprüche auf Rückerstattung der Umsatzsteuer zustehen. Da Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO), entsteht die Umsatzsteuerschuld nach § 13 Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt bzw. Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach § 18 Abs. 1 UStG ist die Steuer bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig.

    2. Pfändung von Grundsteuererstattungsansprüchen in Berlin, Bremen und Hamburg

    Gemäß § 33 GrStG können Immobilienbesitzer als Vermieter einen Teil der Grundsteuer zurückerstattet erhalten, wenn die Immobilien leer stehen oder die Mieteinnahmen ausbleiben. Voraussetzung: Die Einnahmen aus der Immobilie sinken für mehrere Monate auf die Hälfte oder weniger der (orts-)üblichen Miete und der Immobilienbesitzer hat den Einnahmeausfall nicht verschuldet. Es muss also ein unvorhergesehenes und vorübergehendes Ereignis vorliegen.

     

    Das ist z. B. in folgenden Fällen gegeben:

     

    • Der Mieter ist zahlungsunfähig und eine Pfändung bleibt fruchtlos.
    • Der Mieter ist nicht greifbar, weil es sich um einen sog. Mietnomaden handelt, der, ohne zu zahlen, von Wohnung zu Wohnung zieht.
    • Feuer/Wasser haben die Immobilie zerstört.
    • Die Immobilie/Wohnung steht wegen struktureller Ursachen leer, z. B. wegen eines allgemeinen Bevölkerungsrückgangs oder eines Überangebots auf dem Immobilienmarkt.

     

    Erstattet werden dann 1/4 der Grundsteuer, wenn der Mietrohertrag um mindestens die Hälfte gesunken ist bzw. 1/2 der Grundsteuer, wenn der Immobilienbesitzer keine Miete mehr einnimmt. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 34 Abs. 2 GrStG). Dieser ist bis zum 31.3. für das abgelaufene Jahr einzureichen. Das Pfändungspfandrecht des Gläubigers erstreckt sich dabei nicht auf die Ausübung des Antragsrechts des Schuldners, da dieses ein höchstpersönliches Recht darstellt.

     

    In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist das Finanzamt als Drittschuldner im Modul D zu bezeichnen.

     

    • Module D, G und K
     

     

    Beachten Sie | In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen ist das Finanzamt als Drittschuldner im Modul D zu bezeichnen. In den übrigen Bundesländern sind die Steuerämter der Städte, Kommunen bzw. Gemeinden als Drittschuldner im Modul D zu benennen.

     

    • Module D und K
     

     

    3. Pfändung von Grunderwerbsteuererstattungsansprüchen

    Die Grunderwerbsteuer entsteht i. d. R. beim Erwerb von Immobilien, z. B. beim Abschluss eines Kaufvertrags oder durch das Meistgebot in der Zwangsversteigerung (vgl. auch § 1 GrEstG). Darüber hinaus entsteht nach § 14 GrEstG die Steuer in besonderen Fällen, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung oder wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

     

    Beachten Sie | Eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kommt in folgenden Fällen in Betracht:

     

    • Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktritts- oder eines Wiederkaufsrechts rückgängig gemacht. Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt. Erfolgt die Aufhebung des Erwerbs lediglich zum Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstücks bzw. des Übereignungsanspruchs auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu den vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne dass der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht wiedererlangt, ist der frühere Erwerbsvorgang trotz formaler Aufhebung nicht rückgängig gemacht.
    • Der Erwerbsvorgang wird rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden.
    • Das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ist unwirksam und das wirtschaftliche Ergebnis des unwirksamen Rechtsgeschäftes wird beseitigt.
    • Die Gegenleistung für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt.
    • Die Gegenleistung wird für das Grundstück aufgrund der Mängelhaftung nach § 437 BGB gemindert.
    • Das geschenkte Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden.
    • Ein von Todes wegen (Erbschaft) erworbenes Grundstück muss herausgegeben werden.

     

    • Module D, G und K
     

     

    4. Pfändung von Gewerbesteuererstattungsansprüchen

    Die Gewerbesteuer ist grundsätzlich eine Jahressteuer (§ 14 S. 2 GewStG). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum; § 14 S. 3 GewStG).

     

    Beachten Sie | Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21 GewStG) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums für den die Festsetzung vorgenommen wird. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Gewerbesteuer entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung der Steuer vorgenommen wird (OVG NRW 22.8.79, III A 233/77). Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen aber erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums (BFH 24.7.90, VII R 62/89), also grundsätzlich am 1.1. eines Jahres für das abgelaufene Jahr. Ein zu früh erlassener PfÜB ist nach § 46 Abs. 6 S. 2 AO nichtig; es entsteht kein Pfandrecht. Künftige Steuererstattungsansprüche können also nicht gepfändet werden (§ 46 Abs. 6 S. 1 AO).

     

    • Module D, G und K
     

     

    5. Kirchensteuer: Besonderheiten, wenn Schuldner in Bayern wohnt

    In Bayern ist für die Erstattung der Kirchensteuer das zuständige Kirchensteueramt der (Erz-)Diözese verantwortlich. Die Kirchensteuerämter bearbeiten Anträge auf Rückerstattung und sind für die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer zuständig. Für die Erzdiözese München und Freising übernimmt z. B. das Katholische Kirchensteueramt diese Aufgaben.

     

    • Module D und K
     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Massezugehörigkeit von Steuererstattungsansprüchen, VE 22, 182
    • Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs, VE 12, 21
    • Steuererstattung auf Oder-Konto von Getrenntlebenden ist pfändbar, VE 12, 218
    • Auch das noch: BGH gibt Rechtsprechung zur Pfändung von Steuererstattungsansprüchen auf, VE 08, 100
    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 11 | ID 50234306