16.06.2011 · Fachbeitrag ·
Personalmanagement
Ein Leser fragt: Was passiert mit darlehensweise, also vorschüssig an den Innendienstmitarbeiter gezahlten Provisionen, wenn die Versicherungsverträge innerhalb der Stornozeit nicht mehr bedient werden? Wie erhalte ich als Arbeitgeber die vorschüssig gezahlten Provisionen zurück, wenn kein Neugeschäft mehr kommt? Ist es in einem solchen Fall möglich, die unverdiente Provision vom Grundgehalt abzuziehen? Wir haben Rechtsanwältin Michaela Ferling gefragt.
16.06.2011 · Fachbeitrag ·
Finanzierung
Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam.
16.06.2011 · Fachbeitrag ·
Umgang mit dem Finanzamt
Bitten Sie das Finanzamt telefonisch oder schriftlich um Stellungnahme zu einem steuerlich zweifelhaften Sachverhalt, können Sie auf diese Auskunft leider nicht vertrauen. Denn das Finanzamt ist an „unverbindliche ...
14.06.2011 · Fachbeitrag ·
Personalmanagement
Schwangerschaft, Elternzeit, der längere krankheitsbedingte Ausfall eines wichtigen Mitarbeiters oder unerwartet viel Arbeit – Gründe gibt es viele, die einen Personalersatz auf Zeit erfordern. Hier bietet sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags an, um eine Doppelbesetzung nach der Rückkehr des Stelleninhabers zu vermeiden. Jedoch gilt es Vorsicht walten zu lassen, soll aus dem befristeten kein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden.
03.06.2011 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2011 gelten für einige Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Bindungsfristen. Das wirkt sich auf die Kündigungs- und Wechselmöglichkeit des Versicherten aus.
03.06.2011 · Fachbeitrag ·
Familienverträge
Mit Darlehensverträgen zwischen Angehörigen konnte man früher gut Steuern sparen. Unter der Abgeltungsteuer haben sich die „Spielregeln“ aber wesentlich geändert. Folge: Sie sollten neu überlegen, wann solche ...
03.06.2011 · Fachbeitrag ·
Altersversorgung
Der Insolvenzverwalter kann von einer Gruppen-Unterstützungskasse die Freigabe einer Rückdeckungsversicherung nicht verlangen.