17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Gewinnermittlung
Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist ein attraktives Steuerspar- und Gestaltungsmodell, das sowohl Bilanzierende als auch Unternehmer nutzen können, die den Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Erfahren Sie auf einen Blick, was es damit auf sich hat und warum es durch eine BFH-Entscheidung noch attraktiver geworden ist.
17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Lebensversicherung
Der BGH hat drei Klauseln eines Versicherers zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.
17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Betriebsprüfung
Betriebsprüfungen bei Versicherungsvertretern führen häufig zu beträchtlichen Steuernachzahlungen. Denn das Fehlerpotenzial ist groß. In der Praxis haben sich daher bestimmte Prüfungsschwerpunkte ...
17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Antragsstellung nicht in gesonderter Form auf die Rechtsfolgen einer Anzeigenpflichtverletzung hingewiesen, kann er weder vom Vertrag zurücktreten noch diesen kündigen noch eine Vertragsanpassung verlangen. Das hat das LG Dortmund bei einem Krankenversicherungsvertrag entschieden, der im Dezember 2007 beantragt und im Januar 2008 geschlossen wurde.
17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Versicherungsrecht
Die Vereinbarung unterjähriger Ratenzahlungen bei Versicherungsverträgen stellt keine Kreditgewährung im Sinne des Verbraucherkreditrechts dar. Das hat das OLG Oldenburg klargestellt. Das hat zur Folge, dass der ...
17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Gewinnermittlung
Der BFH muss sich mit der Frage befassen, ob beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung eine Verlustverteilung auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre entsprechend der ...
17.08.2012 · Fachbeitrag ·
Finanzierungs-LV
Der BFH muss beurteilen, ob die Zinsen aus einer Lebensversicherung steuerpflichtig sind, wenn die Versicherung zunächst steuerunschädlich als Sicherheit im Rahmen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgetreten wurde, nach dem Verkauf der Immobilie der Verkaufserlös nur für eine Teiltilgung des besicherten Darlehens verwendet wird und das Restdarlehen nicht mehr ausschließlich der Finanzierung der Anlagewirtschaftsgüter dient.