01.06.2006 | Amtshaftung
Amtshaftung der KZV für Zulassungs- und Berufungsausschuss möglich
Die KZV kann für Fehlentscheidungen des Zulassungs- und Beschwerdeausschusses nach den Grundsätzen der Amtshaftung in Anspruch genommen werden. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12. April 2006 (Az: III ZR 35/05) entschieden. Beide Ausschüsse seien Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Krankenkassen, die – hoheitlich handelnd – ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahrnehmen. Im Urteilsfall ging es um einen approbierten Arzt und Zahnarzt, dem der Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss der KZV zu Unrecht die vertragszahnärztliche Zulassung neben der bereits bestehenden vertragsärztlichen Zulassung versagt hatte.
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 9 | ID 95303