07.11.2008 | Arzt- und Berufsrecht
Keine Zweigpraxis auf Sylt
Ein MKG-Chirurg aus Thüringen kann keine Zweigpraxis auf Sylt betreiben. Dies hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.7.2008, Az: L 4 B 405/08 KA ER(Abruf-Nr. 083445) entschieden. Das Gericht untersagte dem Mediziner, 650 Kilometer von seiner Stammpraxis entfernt eine Filiale zu eröffnen. Er wollte dort an drei Tagen im Monat arbeiten. Die Richter waren jedoch dagegen: Für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten dürfe ein zugelassener Arzt maximal 30 Minuten von seiner Praxis entfernt wohnen. Zwar sei kein Mediziner verpflichtet, Tag und Nacht Sprechstunden abzuhalten, ohne gleichwertige Vertretung bestehe jedoch „eine grundsätzliche Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr“.
Hinweis: Erläuterungen und Urteile zur Zweigpraxis finden Sie in den Ausgaben Nr. 4/2008, S. 2, Nr. 12/2007, S. 2, und Nr. 11/2007, S. 3.