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  • 01.05.2005 | Geldanlage

    Anlageberater muss Zeitung lesen

    Anlageberater/Vermittler müssen die angebotenen Kapitalanlagen genau überprüfen und dürfen sich nicht auf die Angaben der Initiatoren verlassen Vielmehr müssen sie eigenständig recherchieren, ob kritische Presseberichterstattung besteht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig muss ein Vermittler Schadenersatz wegen des Vertriebs von Securenta-Anteilen leisten. Der Vermittler hatte beim Verkauf dieser Papiere weder auf den damals bereits rückläufigen Anteilswert noch auf die negativen Presseberichte hingewiesen. (Urteil vom 16.12.2004, Az: 5 U 106/04).  

     

    Hintergrund: Anlageberater bzw. Vermittler müssen den Anleger umfassend über ein Produkt informieren, was bedeutet, dass sie selbst im Bilde sein müssen. Neben Brancheninformationsdiensten muss der Berater auch Zeitungen wie die FAZ, die Börsenzeitung und das Handelsblatt regelmäßig lesen. Zudem muss er eigene Ermittlungen anstellen und die Angaben der Anbieter untersuchen. Unterlagen muss er auf Auffälligkeiten, Plausibilität und Widersprüche prüfen. Nicht einmal ein Bestätigungsvermerk (Testat) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt die Plausibilitätsprüfung durch den Anlageberater. Er kann sich auch nicht darauf verlassen, dass die Kapitalanlage geprüft und abgesegnet ist, wenn ein Prospektprüfungsgutachten vorliegt. Dieses muss er im Einzelnen durchsehen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann Schadenersatzanprüche des Anlegers begründen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 15 | ID 95271