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  • 01.08.2006 | Immobilien

    Verluste ausländischer Ferienwohnungen doch abziehbar?

    Bislang weigern sich deutsche Finanzämter, Verluste aus im Ausland vermieteten Immobilien sofort mit Inlandseinkünften zu verrechnen. Dies könnte sich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Februar 2006 (Az: Rs. C-152/03) ändern.  

    Hintergrund

    Von Verlusten der Auslandsimmobilie will der Fiskus bislang nichts wissen, von Gewinnen jedoch fordert er seinen Anteil. Noch schlimmer: Sie müssen die Einkünfte sowohl dem ausländischen Fiskus als auch dem deutschen Finanzamt melden. Im ungünstigsten Fall droht eine Doppelbesteuerung.  

     

    Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Europa auf steuerliche Entlastung hoffen. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung der Vermietungsverluste gegen EU-Recht verstößt. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung in deutsches Recht umsetzen wird.  

    Praxistipp

    Machen Sie, bis eine nationale Regelung ergeht, die Verluste in Ihrer Steuererklärung geltend. Halten Sie ablehnende Steuerbescheide durch einen Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Urteil offen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 24 | ID 95352