· Fachbeitrag · Digitale-Dienste-Gesetz
Kontrollieren Sie jetzt Ihr Impressum auf Ihrer Website!
| Jede Website hat ein Impressum. Und im Impressum finden sich ‒ meist am Anfang ‒ auch häufig Hinweise auf das Telemediengesetz (TMG), z. B. so: „Diensteanbieter gemäß § 5 TMG“ oder „Pflichtangaben nach § 5 TMG“. Bisher war das auch so korrekt. Doch am 14.05.2024 ist das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) in Kraft getreten, welches das TMG ersetzt. Dann ist der Hinweis auf das TMG im Impressum falsch. Gehen Sie daher wie folgt vor: |
- Überprüfen Sie zunächst, ob in Ihrem Impressum das TMG erwähnt ist.
- Entfernen Sie die Angabe des Gesetzes komplett, z. B. in „Diensteanbieter“ oder im „Impressum“.
- Ändern Sie die Angaben bitte NICHT in „Impressum gem. § 5 DDG“, sondern entfernen Sie einfach die Angabe des Gesetzes insgesamt. Dadurch vermeiden Sie zukünftige Anpassungen. Keine Sorge: Bei den Informationspflichten besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes!
- Wenn Sie dennoch einen entsprechenden Passus einfügen möchten, dann bitte wie folgt: „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG: …“.
- Um ggf. mögliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten die Änderungen zeitnah vorgenommen werden.
Wichtig | Sollten Sie das Kürzel auch in Ihrem Newsletter, in Ihrem Datenschutzhinweis oder in Ihren Social-Media-Kanälen verwenden, muss dieses ebenfalls entfernt werden.
Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 1 | ID 50073239