· Bewertungsportale
Jameda darf auch Positivbewertungen löschen
von RAin Anika Mattern, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Praxisinhaber haben gegenüber Betreiberinnen von Online-Bewertungsportalen keinen Anspruch darauf, dass gelöschte Positivbewertungen wieder veröffentlicht werden (Oberlandesgericht [OLG] München, 27.02.2020, Az. 29 U 2584/19; Vorinstanz: Landgericht [LG] München I, Urteil vom 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18; Details in ZP 11/2019, Seite 12 ). |
Sachverhalt
Ein Zahnarzt hatte bis Ende 2017 auf dem Online-Bewertungsportal Jameda insgesamt 60 Bewertungen erhalten, ehe er Anfang 2018 dort das „Premiumpaket Gold“ kündigte. In der unmittelbaren Folge löschte Jameda ohne Ankündigung zehn für den ehemaligen Kunden positive Bewertungen, da das Prüfverfahren bezüglich der Validität der Bewertungen negativ verlaufen sei. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt der Zahnarzt nicht. Seine Klage gegen die Eintragslöschungen wies das LG München ab; die Berufung des Zahnarztes vor dem OLG München blieb nun ebenfalls erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Zahnarzt habe laut OLG nicht nachgewiesen, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien. Allein der enge zeitliche Zusammenhang der Löschungen mit der Kündigung reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung zu begründen. Auch darüber hinaus bestehe kein Recht auf Wiedereinstellung der Positivbewertungen. Der Sachverhalt sei spiegelbildlich anhand der Rechtsprechungsgrundsätze zur Löschung negativer Bewertungen zu bewerten: Ein Praxisinhaber müsse einen behaupteten Rechtsverstoß zunächst konkret darlegen (primäre Darlegungslast), um eine Prüfpflicht der Portalbetreiberin auszulösen (sekundäre Darlegungslast). Er sei somit auch darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit einer Eintragslöschung bzw. für die Echtheit einer Bewertung.
Deshalb habe die Portalbetreiberin den Zahnarzt vor der Eintragslöschung nicht anhören müssen. Ihre sekundäre Darlegungslast habe sie erfüllt, indem sie ihre Zweifel daran glaubhaft machen konnte, dass die streitgegenständlichen Positivbewertungen echt seien.
Relevanz für die Praxis
Wer die Löschung eines negativen Bewertungseintrags erreichen möchte, hat möglichst detailliert darzulegen, warum der angegriffene Eintrag falsch oder beleidigend ist. In konsequenter Umkehrung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes hat das OLG nun entschieden, dass ein Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter Positivbewertungen nur besteht, wenn der Praxisinhaber die Echtheit der Bewertungen darlegt. Allerdings dürfte es Betroffenen eher schwerfallen, fundiert darzulegen, warum sie selbst als Verfasser positiver Einträge ausscheiden. Im geschilderten Fall gelang es dem Zahnarzt nicht, Zweifel an der Validität der gelöschten Einträge auszuräumen. Warum die Einträge direkt nach der Kündigung des Jameda-„Premiumpakets Gold“ gelöscht wurden, nachdem sie sich zuvor zwei Jahre lang unbeanstandet auf dem Zahnarztprofil befunden hatten, blieb ungeklärt.