· Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Zahnärzte können ab März mit „Schnelltests“ beauftragt werden
| Am 16.01.2021 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestV in Kraft. Gemäß Artikel 1 können Gesundheitsbehörden auch Zahnärzte mit der Durchführung von Point-of-care-(PoC-)Antigen-Tests beauftragen. Bei diesen „Schnelltests“ liegt das Testergebnis in weniger als 30 Minuten vor (Hinweise zur Durchführung inkl. Video bei der KBV unter tinyurl.com/tmuhifwi ). Es dürfen nur PoC-Antigen-Tests verwendet und abgerechnet werden, die beim BfArM gelistet sind ( tinyurl.com/3ufks0ki ). |
Im Falle einer Beauftragung durch die Gesundheitsbehörden können neben den Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests grundsätzlich auch die sogenannten weiteren ärztlichen Leistungen nach § 12 TestV (Gespräch, Abstrich, Ergebnismitteilung, ggf. Zeugnisausstellung), die an den im Rahmen der Beauftragung getesteten Personen erbracht werden, abgerechnet werden. Allerdings wurde hier der Personenkreis eingeschränkt, für den dies gilt. Die Frage der Abrechenbarkeit der „weiteren ärztlichen Leistungen“ sollte daher vorab mit der Behörde geklärt werden.
MERKE | Die Anwendung von PCR-Tests unterliegt dem Arztvorbehalt des § 24 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und ist deshalb Zahnärztinnen und Zahnärzten in keinem Fall gestattet. |