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  • · Nachricht · Arztrecht

    Im Gesellschaftsvertrag zur GemeinschaftspraxisTrennungsregeln nicht vergessen

    | Ein aktueller Streit vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1013/11) zeigt, dass in der Freude über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis eines nicht vergessen werden sollte: Die Regeln, wenn die Praxispartner wieder getrennte Wege gehen möchten. |

     

    Das Karlsruher Gericht hatte einen Fall zu verhandeln, bei dem sich zwei Ärzte als Praxispartner getrennt hatten, wobei ein Partner die Praxis weiterführte. In ihrem Gesellschaftsvertrag hatten sie vereinbart, dass bei Auflösung der Gemeinschaftspraxis und Übernahme durch einen Partner der andere „eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz“ erhalten sollte, einschließlich eines immateriellen Praxiswerts (Goodwill) von 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten fünf Jahre.

     

    Beide Ärzte gingen getrennte Wege

    Schließlich kündigten die Ärzte beidseitig den Gesellschaftsvertrag und trennten sich. Der übernehmende Arzt zahlte jedoch kein Geld für Goodwill aus, da die Gesellschaft durch die Kündigungen liquidiert sei. Der andere Arzt verlangte jedoch vom Praxisübernehmer, dass dieser eine Abschlussbilanz erstelle, aus der der vereinbarte Goodwill berechnet werde.

     

    Streit über Datenzugriff

    Beide Parteien stritten um den Zugriff auf die zur Bilanzerstellung notwendigen Daten. Der verbliebene Arzt behauptete, sein ehemaliger Praxispartner habe die Daten längst über das Rechenzentrum erhalten. Sein Kollege hingegen bestritt dies und wollte den verbliebenen Arzt verpflichten, an der Erstellung der Abschlussbilanz mitzuwirken.

     

    Fall muss neu verhandelt werden

    Das OLG München hatte den die Praxis übernehmenden Arzt verurteilt, an der Abschlussbilanz mitzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht hingegen sah das rechtliche Gehör des übernehmenden Arztes verletzt: Das OLG habe die Beweisangebote des beklagten Arztes ignoriert, wonach beiden Ärzten der Zugang zu den Daten möglich gewesen sei. Das höchste deutsche Gericht entschied daher, dass das OLG nun erneut über den Streit verhandeln muss.

    Quelle: ID 36724980