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  • · COVID-19

    Coronavirus-Impfverordnung wird verlängert: auch Zahnärzte dürfen impfen

    Bild: © Ralf - stock.adobe.com

    | Mit Inkrafttreten der neuen Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in Zahnarztpraxen gegen das Coronavirus impfen können. Zuvor hatten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung(KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in den vergangenen Wochen mit erheblichem Aufwand die notwendigen technischen und sonstigen Voraussetzungen für ein solches Impfangebot geschaffen. |

     

    Dazu zählte unter anderem die verpflichtende Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI), die Abrechnung der Impfleistungen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und für Privatzahnärzte über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) der Länder. Nach Änderung der die technische Umsetzung regelnden Allgemeinverfügung können Impfstoffe durch Zahnärztinnen und Zahnärzte in Apotheken bestellt werden. Anvisiert ist dafür ‒ nach Angaben von BMG und Apothekerschaft ‒ der Stichtag 07.06.2022.

     

    Zum Inkrafttreten der Regelung erklärte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Nachdem jetzt mit der aktualisierten Impfverordnung die Voraussetzungen für das Impfen in Zahnarztpraxen geschaffen wurden, stehen wir Zahnärzte jederzeit zur Verfügung, wenn wir gebraucht werden und bestehende Impfangebote nicht ausreichen, um den möglichen Bedarf zu decken. Diese Zusage gilt für die Dauer der gesamten Pandemie ohne Abstriche!“

     

    Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK: „Schon im Studium lernen wir Zahnmediziner das Geben von Spritzen beim Menschen, denn das ist Tagesgeschäft in der Praxis. Nun konnte zusätzlich eine Schulung zum Erbringen von Impfleistungen absolviert werden. Im Moment ist eine Unterstützung beim Impfen nicht notwendig, da das Impfgeschehen stark rückläufig ist und die Arztpraxen sehr gut aufgestellt sind. Sollte es aber zu Engpasssituationen kommen, stünden wir bereit: Die Zahnärzteschaft könnte bei Bedarf ad hoc Unterstützung leisten. Dies könnte lange Wartelisten verkürzen.“

     

    KZBV und BZÄK informieren auf ihren Websites unter kzbv.de/coronavirus sowie unter bzaek.de über die Regelungen. Die Informationsbereiche werden fortlaufend aktualisiert. Ein zentrales Informationsangebot von KZBV und BZÄK ist ein gemeinsamer Katalog mit allen wichtigen Fragen und Antworten zum Thema für den Berufsstand. Erläutert werden darin unter anderem die konkreten Voraussetzungen (u.a. Selbstauskunft und Bescheinigung der Kammern), unter denen sich die Zahnärzteschaft zielgerichtet an der laufenden Impfkampagne beteiligen kann, um einen Beitrag zu leisten, das Pandemiegeschehen einzudämmen. Dazu zählen unter anderem Vorgaben für die verpflichtendeAnbindung an die Impfsurveillance des zuständigen RKI, Angaben zur Ausstellung von Impfzertifikaten und die vorgeschriebene Aufklärung von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Beschaffung, Lagerung, Handhabung der Impfstoffe, zu nötigen Schulungen, haftungsrechtlichen Fragen, sowie Vergütung und Abrechnung.

     

    Bundesweit haben bereits zahlreiche Zahnärztinnen und Zahnärzte gegenüber den zahnärztlichen Körperschaften ihre Bereitschaft erklärt, sich an den Coronaimpfungen aktiv zu beteiligen, die rechtliche Seite dieses Impfangebots beleuchtet der Beitrag „COVID-19-Schutzimpfung in der Zahnarztpraxis: Aufklärung, Behandlung und Haftung (ZP 02/2022, Seite 3)“.

    Quelle: ID 48302070