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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    BGH: Zahnärzte dürfen eine Außenseitermethode anwenden, aber nur nach sorgfältiger Prüfung

    von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Leipzig, blog.lex-medicorum.de

    | Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2017 (Az. VI ZR 203/16, Abruf-Nr. 195482 ) verdeutlicht das Risiko der Zahnarzthaftung bei der Anwendung einer Außenseitermethode. |

    Der Fall

    Der Zahnarzt warb auf seiner Homepage mit einer ganzheitlichen Methode, die er zur Beseitigung von Störfeldern im Kiefer anwendete. Eine solche Störfeldtestung führte er auch bei der Patientin durch. Er diagnostizierte u. a. ein „mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderungen von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“ (Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 203/16 ‒ Rn. 2). In der Folge entfernte der Zahnarzt mehrere Zähne im rechten Oberkiefer und fräste den Kieferknochen aus. Den verordneten Zahnersatz holte die Patientin selbst in einem Zahnlabor ab, ohne dass er vom behandelnden Zahnarzt eingesetzt, ggf. angepasst oder sie über den Umgang mit der Prothese aufgeklärt wurde.

     

    Die Patientin hatte anschließend zunehmend Probleme mit dieser Prothese. Es stellten sich langfristige Schäden ein.

    Die Entscheidung

    Die Patientin verlangte die Erstattung des Honorars sowie Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. In erster Instanz hatte sie gewonnen.

     

    Auch das Berufungsgericht war davon überzeugt, dass eine Haftung des Zahnarztes zu bejahen sei. Dies sei vorrangig darin begründet, dass der Zahnarzt das Beschwerdebild nicht ausreichend abgeklärt habe. Zwar habe die Patientin die operative Herdsanierung ausdrücklich gewünscht, eine „Einwilligung zur operativen Herdsanierung“ unterzeichnet und ihr Einverständnis mit einer nicht nach den Regeln der Schulmedizin, sondern nach einer „ganzheitlichen“, d. h. naturheilkundlich ausgerichteten Außenseitermethode erklärt (Urteil vom 30.05.2017 - VI ZR 203/16 ‒ Rn. 4). Der gravierendste Behandlungsfehler liege jedoch darin, dass er bei der Patientin einen äußerst schwerwiegenden Eingriff vorgenommen habe, ohne das Beschwerdebild vorher ausreichend abzuklären.

     

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reichen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht aus, um von einer Haftung des Zahnarztes auszugehen. Insbesondere sei die Anwendung einer Außenseitermethode erlaubt. Dies ließe sich u. a. damit begründen, dass der Patient selbst entscheiden kann, in welche Behandlung er einwilligt, solang diese nicht gegen die guten Sitten verstößt. Daher dürfe von einem Abweichen von der Schuldmedizin nicht automatisch auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden.

     

    Jedoch stellte der Senat klar, dass die Anwendung einer Außenseitermethode eine sorgfältige Abwägung aller medizinischen Vor- und Nachteile voraussetzt. Dabei darf die Schuldmedizin nicht außer Acht gelassen werden. Je schwerer der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der angewandten Methode.

     

    Im konkreten Fall rügte der Senat außerdem, dass das Berufungsgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, einen auch mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis vertrauten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung stellt klar, dass auch Zahnärzte eine Außenseitermethode anwenden dürfen. Allerdings muss eine umfassende Abwägung vorausgehen. Ferner muss der Patient vollständig über die alternative Methode sowie weitere schulmedizinische Optionen aufgeklärt werden. Ist die geplante Behandlungsweise in der medizinischen Fachwelt umstritten, so ist auch dies dem Patienten zu offenbaren. Sowohl der Abwägungsprozess als auch die vorgenommene Aufklärung sind zu Beweiszwecken zwingend zu dokumentieren.

     

    Quelle: ID 45080365