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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    BGH: Zahnarzt steht nach einem Unfall eine höhere Entschädigung zu

    | Der Bundesgerichtshof ( BGH) hat in einem Urteil vom 19.09.2017 (Az. VI ZR 530/16, Abruf-Nr. 197425) entschieden, dass einem Zahnarzt nach einem fremdverschuldeten Unfall eine höhere Entschädigung wegen eingeschränkter Arbeitsmöglichkeit zusteht, als ihm zuvor zugesprochen worden war. Das Urteil mit seinen Konsequenzen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. |

    Der Fall

    Ein niedergelassener Zahnarzt in Hamburg hatte sich bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2006 das linke Handgelenk verletzt. Er war daraufhin eine Woche arbeitsunfähig und zusätzlich dauerhaft in seinen Arbeitsmöglichkeiten beeinträchtigt. Vom Unfallgegner verlangte er 12.000 Euro Schadenersatz, 8.000 Euro für die Woche der Arbeitsunfähigkeit und zusätzlich 85.000 Euro wegen seiner eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten in den folgenden fünf Jahren.

     

    Das OLG Hamburg erkannte das Schmerzensgeld und den Verdienstausfall zwar an, sprach dem Zahnarzt aber wegen der eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten keine Entschädigung zu. Begründung: Die Einschränkung seiner Arbeitsunfähigkeit wurde vom Gutachter ‒ einem Unfallchirurgen ‒ auf fünf Prozent seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt und das sei nicht zu entschädigen, weil nicht mit nennenswerten Umsatzeinbußen zu rechnen sei.

    Das Urteil

    Der BGH entschied, dass es für eine Entschädigung keine deutlichen Umsatzeinbußen geben müsse. Außerdem hatte der Zahnarzt seine tägliche Einbuße bei der Arbeitszeit wegen zusätzlicher Pausen auf eine knappe Stunde beziffert. Weiterhin könne er bestimmte Behandlungen nicht mehr durchführen, so dass er diese Patienten an Kollegen überweisen müsste. Dies hatte der Zahnarzt durch entsprechende Abrechnungen nachgewiesen. Andere Behandlungen könne er nicht mehr in einer Sitzung erbringen, was möglicherweise zu einem Patientenverlust führen könne.

     

    Die BGH-Richter begründeten ihre Entscheidung außerdem damit, dass der Umsatz eventuell auch noch Jahre später zurückgehen könnte, weil sich beispielsweise der Patientenstamm verringert. Konsequenz: Das OLG Hamburg muss die Höhe der Entschädigung jetzt neu berechnen.

    Quelle: ID 44985911