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  • · Arbeitsrecht

    Arbeitnehmer ist zur Zeiterfassung per Finger-Scan nicht verpflichtet

    Bild: ©Bennet Steiner - adobe.stock.com

    | Ein Arbeitnehmer ist nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ( LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19, Abruf-Nr. 217914 , Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG, Az. 10 AZN 708/20). Das Urteil betrifft zwar einen medizinisch-technischen Assistenten in einer radiologischen Praxis, kann aber genauso für Zahnarztpraxen relevant sein. |

     

    Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Danach muss die Verarbeitung erforderlich sein, damit Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die ihnen aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen können.

     

    Im Urteilfall hat der Arbeitgeber ‒ so das LAG ‒ keine Tatsachen dargelegt, nach denen die Verarbeitung biometrischer Daten des Arbeitnehmers bei der Zeiterfassung „erforderlich“ ist. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers unzulässig ‒ und könne vom Arbeitgeber auch nicht arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung sanktioniert werden.

    Quelle: ID 47015013