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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Kündigung wegen privater Internetnutzung: Arbeitgeber durfte Browserverlauf auswerten

    | Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Überprüfung der privaten Internetnutzung den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung auszuwerten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 5 Sa 657/15 ) entschieden. |

    Private Nutzung nur während der Arbeitspausen erlaubt

    Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.

    Außerordentliche Kündigung war rechtswirksam

    Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor.

     

    Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

     

    Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

     

    Quelle

    • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 9/16 vom 12. Februar 2016
    Quelle: ID 43963807