· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Unterschiedliche Urlaubsdauer je nach Alter ist unwirksam
| Der unterschiedlich hohe jährliche Urlaubsanspruch von jüngeren und älteren Arbeitnehmern ist nicht gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 20.3.2012, Az: 9 AZR 529/10, Abruf-Nr. 121148 ). Diese Entscheidung betrifft Zahnärzte als Arbeitgeber nur dann, wenn sie in Arbeitsverträgen individuelle altersabhängige Urlaubsansprüche geregelt haben. |
Das BAG stellte klar, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter Beschäftigte benachteiligt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen. Haben Sie im Arbeitsvertrag keine entsprechende Staffelung vereinbart, müssen Sie auch keine Anpassung „nach oben“ vornehmen, da allen Mitarbeitern der gleiche Urlaub zusteht. Dies gilt auch für den gesetzlichen Mindesturlaub in § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche).