· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Werbeanzeigen für „Premium-Kunden“ verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Marc Sieper, Mag. rer. publ., Kanzlei Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de
| Ein Zahnersatzhersteller finanzierte Zahnärzten als „Premium-Kunden“ bei Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes kostenfreie Werbeanzeigen, womit die Zahnärzte gegenüber Patienten auf ihr Leistungsspektrum hinweisen können. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 23. August 2011 (Az: I-20 U 23/11) ist dies eine unzulässige Zuwendung beim Absatz von Medizinprodukten im Sinne des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). |
Keine reine Imagewerbung
Es handele sich nicht um eine sogenannte Unternehmens- und Imagewerbung, die vom HWG nicht erfasst ist, weil nach dem Gesamterscheinungsbild die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund stehe. Das OLG Düsseldorf setzt mit dieser Entscheidung konsequent die Grundsätze zur Frage der Trennung der produktbezogenen Werbung von der reinen Imagewerbung um, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. März 2009 (Az: I ZR 99/07 - „Degusmiles & more“) aufgestellt hat: Sobald eine Kopplung an den Absatz von Heilmitteln gegeben ist, muss sich die Werbung an den Regelungen des HWG messen lassen.
HWG enthält Zugabeverbot
Nach § 7 Abs. 1 HWG besteht im Rahmen der produktbezogenen Werbung ein grundsätzliches Zugabeverbot, es sei denn, einer der dort genannten Ausnahmen läge vor. Als Zugabe oder Zuwendung gilt in diesem Zusammenhang jeder geldwerte Vorteil. Dieser bestünde für die Zahnärzte nach Ansicht des OLG im konkreten Fall darin, dass sie sich die Kosten für derartige Werbeanzeigen sparen könnten.
Es läge auf der Hand, dass es sich bei den „Patientenanzeigen“ nicht um nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Zuwendungen handele. Nach den im Bereich der Apothekenwerbung gegenüber Verbrauchern ergangenen Entscheidungen des BGH vom 9. September 2010 (Az: I ZR 98/08 -„Bonuspunkte“ u.a.) muss man sich ohnehin an einem Wert von einem Euro orientieren, der noch zulässig ist. Folglich war die Werbung zu untersagen.
PRAXISHINWEIS | Ärzte, Zahnärzte und andere Angehörige der Fachkreise verstoßen gegen § 7 Abs. 1 HWG, wenn sie unzulässige Zuwendungen annehmen. Das Risiko, sich an einem solchen Kundenbindungssystem zu beteiligen, besteht demnach auch für den Leistungserbringer. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG ist über § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auch wettbewerbswidrig. |