· Fachbeitrag · Berufsrecht
Keine Erhebung von Beitragszuschlägen für den Betrieb einer zahnärztlichen „Zweigpraxis“!
von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster,www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 2. August 2011 (Az: 17 A 2220/09, Abruf-Nr. 114031 ) entschieden, dass die Erhebung von Beitragszuschlägen der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für den Betrieb einer „Zweigpraxis“ unzulässig ist. Die maßgebliche Vorschrift ist nach Ansicht der Richter nichtig. |
Der Fall
Mit drei selbstständigen Bescheiden zog die beklagte Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Kläger - insgesamt drei Zahnärzte - zur Zahlung eines zusätzlichen Kammerbeitrages für den Betrieb von Zweigpraxen heran. Die Kammer berief sich auf die Beitragsordnung (in der Fassung der Änderung vom 16. Mai 2008) in Verbindung mit Nr. I. 5. der entsprechenden Beitragstabelle. Hiernach müssen niedergelassene Zahnärzte, die weitere Niederlassungen haben, pro Kalenderjahr zusätzlich zu dem Grundbeitrag und dem Beitrag für ihre erste Niederlassung einen Zuschlag für jede weitere „Zweigpraxis“ in Höhe des Beitrages für die erste Niederlassung entrichten.
Hiergegen klagten die Zahnärzte, die untereinander einen Kooperationsvertrag zur Erbringung privatärztlicher Leistungen abgeschlossen hatten. Dieser Vertrag sah vor, dass die drei Zahnärzte, wovon zwei ihre vertrags- und privatärztliche Tätigkeit an einem anderen Standort ausübten, gemeinsam ausschließlich privatzahnärztliche Leistungen am Praxisstandort des dritten Zahnarztes erbringen sollten. Zu diesem Zweck gründeten die Zahnärzte eine Gesellschaft zur gemeinsamen Ausübung privatzahnärztlicher Tätigkeit. Die Kläger argumentierten, dass es sich bei der Kooperation um keine „Zweigpraxis“ im Sinne der Beitragsordnung handele, sondern lediglich um eine selbstständige privatzahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft. Eine „Zweigpraxis“ setze eine Leistungserbringung in räumlicher Trennung zum Sitz der Hauptpraxis voraus, die dieser zugerechnet werden müsse. Vorliegend seien die Leistungen jedoch der durch Kooperationsvertrag gegründeten rechtlich selbstständigen Berufsausübungsgemeinschaft zuzurechnen.
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