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Zahnarzt darf trotz schlechter Deutschkenntnisse vorläufig weiterarbeiten
| Ein arabischstämmiger Zahnarzt mit deutscher zahnärztlicher Approbation darf (vorläufig) weiter in seiner Praxis tätig sein. Trotz Beschwerden wegen seiner Deutschkenntnisse lehnte es das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab, seine Approbation ruhend zu stellen (Beschluss vom 08.10.2018, Az. 13 B 1234/18, Urteil unter www.dejure.org ). Denn ein Ruhen der Approbation hätte für den Zahnarzt wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz weitreichende Folgen. Es sei derzeit nicht erkennbar, ob die sprachlichen Lücken die Gesundheit der Patienten gefährde. Im Übrigen sei er fachlich kompetent ‒ schließlich übe er den Zahnarztberuf bereits seit 1992 ohne Beanstandungen aus. |
Quelle: ID 45565578