· Nachricht · Datenschutz im Arbeitsrecht
Angestellte dürfen bei Verdacht per Video überwacht werden
| Wichtige Aspekte zur arbeitsrechtlichen Überwachung von Beschäftigten zeigen das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg ( Urteil vom 16.08.2018, Az. 10 Sa 469/18, www.dejure.org ) und das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18, www.dejure.org ) auf. Relevant sind diese für eine Zahnarztpraxis dort, wo Beschäftigte wegen des Verdachts einer Straftat gegen den Praxisinhaber überwacht werden sollen. Z. B. wenn es um die unzulässige kostenlose Prophylaxe-Behandlung von Freunden durch Angestellte oder um die illegale Abrechnung von Privatbehandlungen auf eigenen Namen oder um den Diebstahl von Wertsachen der Patienten geht. |
Nach § 26 Abs. 1 S. 2 Bundes-Datenschutzgesetz (BDSG) dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten von Beschäftigten nur unter den folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
- Zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte begründen den Verdacht, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat.
- Die Verarbeitung ist zur Aufdeckung erforderlich.
- Das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt nicht, insbesondere sind Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig. Unzulässig wäre eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“, ob sich ein Arbeitnehmer pflichtwidrig verhält. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen. Insofern reicht aber eine Patientenbeschwerde, die das Fehlverhalten exakt umreißt und mit einem Reputationsverlust verbunden ist.
(von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)