· Datenschutz
Schadenersatzanspruch nach DS-GVO setzt Schaden voraus
| Ein Schadenersatzanspruch nach § 82 DS-GVO setzt voraus, dass dem Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Amtsgericht [AG] Bochum, Urteil vom 11.03.2019, Az. 65 C 485/18, dejure.org ). |
Eine Betreuerin mailte personenbezogene Daten der von ihr betreuten Person unverschlüsselt an deren Vermieter. Die betreute Person klagte wegen § 82 DS-GVO auf Schadenersatz, den das Gericht ablehnte. Zwar verstoße der unverschlüsselte E-Mail-Versand gegen § 32 DS-GVO. Aber es sei nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Dritte Einsicht in die übermittelten Unterlagen gehabt hätten und dadurch ein Schaden entstanden sei. Auch bei Bagatellschäden wird Schadenersatzpflicht abgelehnt (AG Diez, Urteil vom 07.11.2018, Az. 8 C 130/18; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2019, Az. 4 U 760/19).
MERKE | Unabhängig von Schadenersatz kann die zuständige Landesdatenschutzbehörde ein Bußgeld verhängen. Zur Bemessung des Bußgeldbetrags hat die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) ein neues Konzept vorgelegt. |
(von RA Manfred Weigt, Externer Datenschutzbeauftragter, Bielefeld)