· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Fehlender Hinweis auf Nachbesserungsbedarf:Zahnarzt muss haften!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Häufig kommt es vor, dass durch einen zahnärztlichen Eingriff in einer Sitzung kein abschließendes Ergebnis erzielt wird und Folgebehandlungen erforderlich sind. Dem Zahnarzt obliegt in einer solchen Situation eine besondere Hinweispflicht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 12. September 2014 zeigt (Az. 26 U 56/13, Abruf-Nr. 143221 ). |
Beschwerden nach Versorgung mit Brücke
Der Patient ließ sich vom Zahnarzt im Oberkiefer mit einer Brücke versorgen. Nach Eingliederung des Zahnersatzes wurde in einem zweiten Termin noch eine Schiene eingesetzt. Danach konsultierte der Patient die Praxis erst knapp ein Jahr später und klagte über Beschwerden wegen der Brücke. Durch die fehlerhafte Behandlung kam es beim Patienten zu Schmerzen und Beeinträchtigungen beim Essen und Trinken. In der Folge ließ der Patient einen neuen Zahnersatz durch einen anderen Zahnarzt anfertigen.
Gutachten der Krankenkasse
Im Auftrag der Krankenkasse wurde ein Gutachten erstellt, wonach die zuvor gefertigten Kronen zum Teil stark stehende Kronenränder aufwiesen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der alte Zahnersatz dringend erneuerungsbedürftig gewesen sei.
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