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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Aktuelle Urteile zum Ausfallhonorar

    | Erneut haben sich Gerichte mit den Folgen eines nicht wahrgenommenen (Zahn-)Arzttermins befasst - mit unterschiedlichen Ergebnissen. |

     

    In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Altena (Urteil vom 15.02.2011, Az: 2 C 291/10) hatte ein Patient einen fest geplanten Behandlungstermin beim Zahnarzt weniger als 48 Stunden vorher abgesagt. Laut den Aufnahmebedingungen der Praxis, die nach Ansicht des Gerichts als allgemeine Geschäftsbedingungen zum Behandlungsvertrag anzusehen sind, hätte eine Absage allerdings mindestens 48 Stunden vorher erfolgen müssen. Diese Vereinbarung führe zu einer Obliegenheit des Patienten, den Termin rechtzeitig abzusagen bzw. zu kündigen. Hierdurch solle der Behandler noch umdisponieren können, wenn der Patient den Termin nicht wahrnimmt. Der Zahnarzt könne daher eine Vergütung verlangen, auch wenn er keine Dienste erbracht hat.

     

    Eine ganz andere Auffassung vertritt das AG Bremen mit Urteil vom 9. Februar 2012 (9 C 0566/11). In dem entschiedenen Fall stornierte eine Patientenwegen Rückenschmerzen kurzfristig einen zuvor telefonisch vereinbarten Arzttermin. Nach Ansicht des Gerichts hätten terminliche Absprachen für sich genommen lediglich einen organisatorischen, aber nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Wegen der Rückenschmerzen wäre die Patientin auch berechtigt gewesen, einen etwaigen Vertragsabschluss jederzeit zu kündigen.