· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Besuchsgebühren bei Pflegebedürftigen neu geregelt
| Zum 1. April 2013 wurden für das Aufsuchen von pflegebedürftigen Versicherten durch Zahnärzte neue Leistungen in den Bema aufgenommen. Diese Leistungen betreffen Versicherte, die einer Pflegestufe zugeordnet sind, Eingliederungshilfe erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. |
- Die neue Gebühr ist nun in Bema-Nr. 171 geregelt. Diese Vorschrift enthält zwei Leistungspositionen, Nr. 171a und Nr. 171b:
- Nach Nr. 171a (35 Punkte) wird ein Zuschlag gewährt für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen.
- Nr. 171b (30 Punkte) sieht einen Zuschlag für das Aufsuchen von weiteren Versicherten der genannten Gruppe in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 171a vor.
- Die bislang der GOÄ entliehenen Besuchsleistungen sowie die Zuschläge zu diesen Leistungen werden in den Bema übernommen. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die Besuchspositionen nach den GOÄ-Nrn. 48, 50 und 51 sowie die nach den Buchstaben E, F, G, H und K2 in der GOÄ enthaltenen Zuschläge. Diese werden ersetzt durch die Nrn. 151, 152, 153 sowie Zuschläge nach den Nrn. 161, 162 und 165.
- Für die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung gilt jetzt § 8 Abs. 2 und 3 GOZ. Dabei wurde in einer Protokollnotiz festgehalten, dass über die Anpassung des Wegegeldes und/oder der Reiseentschädigung spätestens dann zu verhandeln ist, wenn das Wegegeld und/oder die Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ für einen Zeitraum von sechs Jahren nicht erhöht worden ist.
Die neuen Besuchsgebühren haben wir in der Rubrik Downloads/Arbeitshilfen auf unserer Website zwd.iww.de in einem PDF-Dokument hinterlegt.
Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 39004990