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  • · Nachricht · Landgericht München

    Jameda durfte negative Bewertung eines Zahnarztes wieder veröffentlichen

    | Im Urteilsfall klagte ein Zahnarzt aus Bayreuth gegen eine Online-Bewertung mit der Durchschnittsnote 4,4. Unter der Überschrift „Ich kann Herrn Dr. … nicht weiterempfehlen“ schrieb der Patient: „Ich war mit der Behandlung von Dr. … nicht zufrieden. Freundlich war er, allerdings hatte ich das Gefühl, dass er mehr an meinem Geld als an meinem Wohl interessiert ist. Ich kann ihn daher nicht empfehlen und werde mir einen neuen Arzt suchen.“ |

     

    Der bewertete Zahnarzt verlangte vom Bewertungsportal Jameda die Überprüfung dieser Bewertung. Das Portal ließ sich gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs die Zahnarztrechnung vorlegen und veröffentlichte die Bewertung anschließend wieder. Der Zahnarzt reichte daraufhin Klage ein. Das Landgericht München I (Az. 25 O 19806/16) wies jedoch die Klage des Zahnarztes ab. Jameda veröffentlichte die negative Bewertung wieder. Das Urteil ist rechtskräftig.

     

    WICHTIGER HINWEIS | Der Bundesgerichtshof hat am 01.03.2016 (Az VI ZR 34/15, Abruf-Nr. 185148) entschieden, dass die Bewertungen von Patienten auf Arztbewertungsportalen in Zukunft strenger geprüft werden müssten. Jameda hätte im Urteilsfall den Patienten auffordern müssen, die angebliche Behandlung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem hätte Jameda die Behandlung belegende Unterlagen anfordern und an den Zahnarzt weiterleiten müssen, soweit damit nicht gegen das Telemediengesetz verstoßen wird.

    Quelle: ID 45087867