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  • · Fachbeitrag · Medizinrecht

    Fehlende Weiterbildung mit gravierenden Haftungsfolgen

    | Die Missachtung der Weiterbildungspflicht kann gravierende Folgenhaben. In einem aktuellen Fall verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) einen Krankenhausträger zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld an eine Patientin, weil der Anästhesist einen Wirkstoff nicht kannte, der in Fachzeitschriften publiziert worden war und dessen Verabreichung der Patientin mehrere Tage heftige Übelkeit erspart hätte ( Urteil vom20. Juni 2012, Az: 5 U 1450/11 ). |

     

    Die Patientin hatte vor einem gynäkologischen Eingriff darauf hingewiesen, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht verträgt. Infolge der Intubationsnarkose litt sie drei Tage an starker Übelkeit. Deswegen verklagte sie den operierenden Arzt und das Krankenhaus. Das OLG entschied in zweiterInstanz, dass dem operierenden Arzt zwar weder ein Aufklärungs- noch ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, das Krankenhaus jedoch für eine„groben Behandlungsfehler“ des Anästhesisten hafte. Ihm sei zum OP-Zeitpunkt im März 2005 nicht bekannt gewesen, dass ein neuartiges Medikament die Beschwerden der Patientin hätte lindern können. Für die Wirkungsweise hatten wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse vorgelegen, die bereits 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden waren.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung ist auch für Zahnärzte relevant, die in ihrer Praxis mit einem Anästhesisten zusammenarbeiten. In diesem Fall hat der Zahnarzt besondere Sorgfaltspflichten: Er ist „für die Organisation der postoperativen Überwachung, das Vorhandensein geeigneten Fachpersonals und der erforder-lichen Geräte (…) als Betreiber der Praxis verantwortlich“, wie das Landgericht Augsburg am 17. März 2005 entschied (Az: 8 KLs 200 Js 124189/ 04). Will der Zahnarzt nicht in Haftung genommen werden, sollte er darauf hinwirken, dass sich der Anästhesist stetig weiterbildet und gesicherte wissenschaftliche Erkennt-nisse in seiner Arbeit umsetzt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 34687300