· Fachbeitrag · Mietrecht
Patienten stören Hausfrieden schwerwiegend: Kündigung!
| Kommt es durch Patienten zu wiederholten und schwerwiegenden Störungen des Hausfriedens, ist die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 01.03.2024, Az. 1 U 10/23, Abruf-Nr. 245936 ). |
Aufgrund zahlreicher Vorfälle, bei denen Patienten gegen Hygienevorschriften verstießen, Alkohol konsumierten, Hunde und Fahrräder ins Treppenhaus mitbrachten und das Treppenhaus verunreinigten, erklärte die Vermieterin eines Psychiaters nach Abmahnungen mehrfach fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses. Das OLG hielt die fristlose Kündigung für wirksam und gab der Räumungsklage statt. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Vorfälle liege eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vor. Der Mieter habe keine hinreichenden präventiven Maßnahmen ergriffen, um die Störungen zu verhindern. Daher sei der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten.
MERKE | Mieter müssen sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die auf ihre Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen. Darunter fallen Betriebsangehörige, Verwandte, Besucher, Gäste, Kunden, Handwerker und Transporteure (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010, Az. V ZR 244/09; Urteil vom 25.08.2020, Az. VIII ZR 59/20 und Urteil vom 15.05.1991, Az. VIII ZR 38/90). Das gelte auch für Patienten eines Arztes, so das OLG. |
mitgeteilt von von RA Norbert Monschau, Erftstadt, anwaltkooperation.de