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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Bundesfinanzhof: Bleaching ist steuerfrei, wenn damit negative Folgen der Vorbehandlung beseitigt werden

    | Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Finanzverwaltung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 179/10, Abruf-Nr. 143797) als unbegründet zurückgewiesen. |

    Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Finanzamt erließ geänderte Steuerbescheide

    Folgender Fall lag zugrunde: Eine Zahnarztpraxis führte im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte zahnärztliche Behandlungen - unter anderem Wurzelkanalbehandlungen - bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durch. Für die Leistungen der Zahnaufhellung berechnete sie den betroffenen Patienten 286 bzw. 226 Euro, ohne Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. In den Umsatzsteuererklärungen behandelte sie diese Leistungen als steuerfreie Umsätze. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Praxis mit der Zahnaufhellung umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe, und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.

    Vorbehandlung war medizinisch indiziert, damit galt das auch für die Nachbehandlung

    Die dagegen gerichteten Einsprüche hatten zunächst keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 9. Oktober 2014 der Klage statt: Zahnaufhellungsbehandlungen seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerbefreit. Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision. Begründung: Eine Heilbehandlung liege nicht bereits deshalb vor, weil eine vorherige Heilbehandlung ursächlich für eine optische Beeinträchtigung des behandelten Zahnes sei.

     

    Doch der Bundesfinanzhof entschied am 19. März 2015 (Az. V R 60/14, Abruf-Nr. 176695): Die Steuerbefreiung ist nicht auf solche Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen. Die Zahnbehandlungen, die jeweils eine Verdunklung des behandelten Zahnes zur Folge hatten, waren medizinisch indiziert und damit steuerfrei. Somit galt dies auch für die Folgebehandlung.

     

     

    Quelle: ID 43366225