· Arbeitsentgelt
Tankgutscheine statt Gehalt sind sozialversicherungspflichtig
| Sachzuwendungen des Arbeitgebers können steuer- und beitragsfrei sein. Doch gilt dies auch für Tankgutscheine und Werbeeinnahmen, die ein Arbeitnehmer aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw als neue Gehaltsanteile anstelle von Bruttoarbeitslohn erzielt? Das Bundessozialgericht (BSG) kommt zu einem klaren „Nein“: Solche Einnahmen sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ( Urteil vom 23.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R ). |
Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug anstelle des Lohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Pkw der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle geldwerten Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhen. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nach Ansicht des BSG nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Eurobetrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.