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  • · Fahrtkosten

    Urteil zu Praxis-PKW: Fahrten zwischen Wohnung und Praxis sind keine Dienstreisen

    Bild: ©Studio_East - stock.adobe.com

    von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Michael Laufenberg, Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, laufmich.de

    | Unabhängig davon, ob der Zahnarzt einen PKW im Praxisvermögen hat und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt oder ob er seinen privaten PKW auch für berufliche Zwecke nutzt, stellt sich ihm die Frage: Welche Kosten kann ich bei meiner Einkommensteuer als Betriebsausgaben abziehen? Eine wichtige Rolle spielt hierbei die steuerliche Abgrenzung zwischen Dienstreisen und Fahrten zwischen der Wohnung des Zahnarztes und dessen Praxis. Die Steuergerichte sind allerdings streng, wie das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2014 (Az. 8 K 3322/13, Abruf-Nr. 143596 ) zeigt. |

    Hintergrund

    Die Kosten für eine „echte“ Dienstreise können ‒ wenn sie entsprechend nachgewiesen werden ‒ in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

     

    Aus Vereinfachungsgründen können die Fahrtkosten mit einem Pauschalwert von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Praxis teilt der selbstständige Zahnarzt hingegen das Schicksal der Arbeitnehmer: Hier können lediglich 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgezogen werden, die sogenannte Entfernungspauschale ‒ sie entspricht bei je einer Hin- und Rückreise am selben Tag im Ergebnis je 0,15 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer.