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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Steuertipps zum Jahresende: Was Sie bis zum 31.12. unbedingt noch veranlassen sollten! (Teil 2)

    von Dipl.-Ökonom Dirk Peters, Steuerberater, Peters/Schoenlein/Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de 

    | Der zweite und letzte Teil dieser Beitragsserie zeigt weitere Bereiche auf, in denen Sie noch vor dem Jahreswechsel steuerlich handeln sollten, wenn Sie kein Geld verlieren möchten. |

    Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Praxen nutzen

    Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent für Ihre Zahnarztpraxis und liegt Ihr Vorjahresgewinn (2013) ohne einen Investitionsabzugsbetrag unterhalb von 100.000 Euro, können Sie für die Anschaffung des Wirtschaftsguts noch in diesem Jahr - neben der normalen Abschreibung - eine Sonderabschreibung von zusätzlich 20 Prozent in Anspruch nehmen.

     

    PRAXISHINWEIS | Planen Sie eine Anschaffung noch in diesem Jahr, ist es strategisch sinnvoll, die Anschaffung ins nächste Jahr zu verschieben. Über den Investitionsabzugsbetrag - sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen - haben Sie im Jahr 2014 in jedem Fall ein höheres Potenzial, Ihren Gewinn zu senken. Über die Ansatzmöglichkeit der 20-prozentigen Sonderabschreibung im Jahr 2015 entscheidet der Gewinn 2014 zuzüglich des Investitionsabzugsbetrags in 2014.

     

    Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag

    Mithilfe des Abzugsbetrags für künftige Investitionen können Sie Ihren Gewinn reduzieren, ohne im aktuellen Jahr auch investieren zu müssen. Ihre Liquidität wird durch die Steuerersparnis geschont und kann für die geplante Investition eingesetzt werden. Den Investitionsabzugsbetrag können Sie dann in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gewinn ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrages im Abzugsjahr 2014 maximal 100.000 Euro beträgt und die Anschaffung zu mindestens 90 Prozent eigenbetrieblichen Zwecken dient. Für bilanzierende Zahnarztpraxen gelten andere Größenmerkmale.

     

    Gebildet werden kann der Abzugsbetrag für neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Der Abzugsbetrag beträgt 40 Prozent der geplanten Investitionskosten. Maximal darf der Abzugsbetrag 200.000 Euro je Praxis betragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für sicherheitsbewusste Zahnärzte gilt: Bilden Sie einen neuen Investitionsabzugsbetrag nur dann, wenn eine Investition mit hoher Wahrscheinlichkeit beabsichtigt ist. Wird nämlich nicht in das geplante Wirtschaftsgut investiert, erhöht sich die Steuer rückwirkend im Bildungsjahr. Auf die dann entstehende Steuernachzahlung werden zusätzliche Nachzahlungszinsen erhoben. Dokumentieren Sie Ihre Investitionsabsicht durch Angebote.

     

    Begünstigung nicht entnommener Gewinne

    Seit 2008 haben Praxen und bei Gemeinschaftspraxen auch deren Gesellschafter die Möglichkeit, ihren Gewinn bzw. Gewinnanteil unter bestimmten Voraussetzungen in der Praxis zu belassen und mit lediglich 28,25 Prozent zu versteuern. Bei späterer Entnahme der früher gering besteuerten Praxisgewinne sind diese mit 25 Prozent nachzuversteuern. Die Steuerbelastung für beide Gewinnbesteuerungen zusammen steigt. Voraussetzung für diese selten wahrgenommene Gewinnversteuerung: Der Zahnarzt bilanziert.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Liquiditätsvorteil einer Versteuerung mit 28,25 Prozent wird in den meisten Fällen durch die höheren Kosten einer Bilanzierung aufgezehrt. Und irgendwann braucht jeder Zahnarzt seine in der Praxis zurückgelassenen Gewinne für sich und nicht für die Praxis. Aus unserer Sicht ist eine sofortige Gewinnversteuerung die transparenteste Lösung.

     

    Vermietung und Verpachtung

    Prüfen Sie zum Jahresende die Angemessenheit der Mieten Ihrer vermieteten Immobilien. Ab 1. Januar 2012 gilt eine neue Richtgröße für Mieteinnahmen zur Beurteilung einer voll entgeltlichen Wohnungsüberlassung. Beträgt danach das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, dann gilt die Wohnungsvermietung als voll entgeltlich.

     

    Aufteilung der Werbungskosten

    Mieten unter 66 Prozent der ortüblichen Miete führen zur Aufteilung der Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil. Liegt zum Beispiel die tatsächlich erzielte Miete bei einem Anteil von 50 Prozent der ortsüblichen Miete, dann ist die Hälfte aller Werbungskosten - zum Beispiel Zinsen - nicht abzugsfähig.

     

    Vermietung an Angehörige

    Gern wird dieses „Steuersparmodell“ bei der Vermietung an Angehörige genutzt. Durch die Angabe in Ihrer Einkommensteuererklärung, dass an Angehörige vermietet wird, wird dem Finanzamt ein Hinweis auf einen möglicherweise zu hohen Werbungskostenabzug gegeben. Dokumentieren Sie Ihre Recherche zu einer Vergleichsmiete.

     

    PRAXISHINWEIS | Damit Ihre Werbungskosten voll berücksichtigt werden, sollten Sie die Miete auf mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete anpassen.

     

    Haushaltsnahe Aufwendungen

    Für umfangreiche Aufwendungen für Dienstleistungen im Privathaushalt, der als Hauptwohnsitz auch außerhalb Deutschlands im EU-Ausland liegen kann, mindert sich bis zu einem Maximalbetrag die Steuerlast, wie die folgende Tabelle zeigt. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei Materialkosten.

     

    Begünstigte Aufwendung
    Steuerabzug/Maximalbetrag

    450-Euro-Jobber (Minijob mit Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale)

    20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro, → 2.550 Euro Gehaltsaufwendungen

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, zum Beispiel für eine Pflege- und Betreuungskraft

    20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, → 20.000 Euro Gehaltsaufwendungen

    Handwerkerleistungen

    20 Prozent der Aufwendungen,maximal 1.200 Euro,

    → 6.000 Euro Handwerkerrechnungen (ohne Materialkosten)

     

    Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung und ein Nachweis über die noch in 2014 erfolgte Zahlung (Kontoauszug) auf das Konto des Leistenden. Die Dienstleistung darf weder eine Betriebsausgabe noch Werbungskosten darstellen. Durch Steuerung und Einhaltung der Maximalgrenzen kann der Steuerabzug optimiert werden, wenn die Dienstleistungen planbar sind und auf 2014 und 2015 verteilt werden, sodass möglichst wenig an Steuerminderungspotenzial in 2014 wegen Überschreitens der Maximalhöhe verpufft.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Pauschalangeboten von Handwerkern, die Arbeitslohn und Materialkosten umfassen, ist es zur Vermeidung von Kürzungen durch das Finanzamt sinnvoll, den Handwerker in der Rechnung um eine Aufteilung des Rechnungsbetrages in Material und Arbeitslohn zu bitten.

     

    Absicherung gegen Berufsunfähigkeit

    Mit den Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz zählen Aufwendungen für Berufsunfähigkeitsversicherungen ab 2014 zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Diese sind mit jährlich steigenden Höchstbeträgen steuerlich zu berücksichtigen und in den meisten Fällen nicht ausgeschöpft. Wird ab 2014 das Risiko der Berufsunfähigkeit in einem eigenständigen Vertrag abgesichert und erfüllt der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen (Zertifizierung, nicht vererblich, übertragbar, veräußer- oder kapitalisierbar), so bietet sich eine sinnvolle, steuerlich gut geförderte Möglichkeit der Risikovorsorge, über die eher früher als später nachgedacht werden sollte.

    Aufbewahrungspflicht auch für private Unterlagen

    Erzielen Sie aus nichtselbstständiger Arbeit oder Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung Einkünfte von mehr als 500.000 Euro je Steuerpflichtigem, dann sind Sie seit dem 18. September 2009 verpflichtet, neben Ihren betrieblichen auch Ihre privaten Unterlagen und Daten aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht betroffen sind die Einnahmen und Werbungskosten in Zusammenhang mit diesen Einkünften. Die Verpflichtung beginnt ab dem Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, in dem die Grenze von 500.000 Euro erstmals überschritten wurde. Die Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn die Einkunftsgrenze fünf Jahre in Folge unterschritten wurde.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 2 | ID 43048275