Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Werbungskosten

    BFH genehmigt Werbungskostenabzug für „gemischte“ Feier: So laden Sie richtig ein

    | Lädt ein Steuerberater nicht nur Mitarbeiter und Geschäftspartner, sondern auch Familienmitglieder, Bekannte und Freunde zu seinem runden Geburtstag und zum Bestehen seiner Steuerberaterprüfung ein, darf er die Kosten als Werbungskosten abziehen, die auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden - und damit allen Arbeitnehmern die Türen weit aufgemacht, Kosten für eine - auch beruflich veranlasste - Feier steuermindernd geltend zu machen. |

    Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug

    Damit Sie für eine teils beruflich und teils privat veranlasste Feier anteilig Werbungskosten abziehen dürfen, müssen Sie auf jeden Fall folgende Voraussetzungen erfüllen (BFH, Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14, Abruf-Nr. 180249):

    • Sie dürfen nicht nur bestimmte Kollegen eingeladen haben. Ihre Einladung muss vielmehr nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien erfolgt sein (alle Kollegen einer Abteilung, alle Außendienstmitarbeiter, alle Azubis).
    • Sie müssen eine Gästeliste mit den tatsächlich anwesenden Gästen vorlegen können.
    • Sie müssen die Gäste nach ihrer Herkunft aufteilen (privates oder berufliches Umfeld)

    Direkte und indirekte Kosten der Feier richtig aufteilen

    Prinzipiell sind die Kosten der Feier in beruflich und privat aufzuteilen. In die aufzuteilenden Gesamtkosten dürfen jedoch keine Kosten einbezogen werden, die ausschließlich den privaten Gästen zu Gute kommen. Konkret: Betragen die Kosten einer Feier 5.000 Euro, wobei 2.000 Euro auf Übernachtungskosten für Verwandte entfallen, dürfen nur die Gesamtkosten von 3.000 Euro in abziehbare Werbungskosten und Privatkosten aufgeteilt werden.

     

    Quelle: WISO SteuerBrief 12/2015

    Quelle: ID 43758044