· Fachbeitrag · Honorarrecht
Dentin-adhäsive Rekonstruktion auch bei anschließender Zahnüberkronung abrechenbar
| Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine dentin-adhäsive Rekonstruktion auch dann berechnet werden kann, wenn der behandelnde Zahn darauffolgend überkront werden muss ( Urteil vom 20.8.2012, Az: 2 S 1001/12, Abruf-Nr. 122942). |
Im Urteilsfall wurde darüber gestritten, ob Aufwendungen für eine dentin-adhäsive Rekonstruktion analog nach GOZ Nr. 217 neben Aufwendungen für eine Aufbaufüllung nach GOZ-Nr. 218 abrechenbar sind. Nach Auffassung des beihilfeversicherten Patienten mussten die Leistungen nebeneinander erstattungsfähig sein, sofern die jeweiligen Behandlungen aus medizinischen Gründen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. So sah es auch der VGH Baden-Württemberg und verurteilte die Beihilfestelle, die Aufwendungen nach GOZ-Nr. 217 analog bis zum 1,5-fachen Satz zu erstatten.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil bezieht sich auf die „alte GOZ“ und ist daher nur für „Altfälle“ relevant. In der neuen GOZ 2012 kämen hier die Nr. 2180 (Aufbaufüllung) und - anstelle der Nr. 217 analog - die neue Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) zum Ansatz. Gleichwohl zeigt dieser Fall, dass es sinnvoll sein kann, gegen ablehnende Bescheide von Erstattungsstellen vorzugehen und Patienten dazu zu ermutigen. |