· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Lohnvorschuss, ArbG-Darlehen, Nachzahlungen: Das müssen ArbG zur Lohnpfändung wissen, Teil 1
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis spielen Lohnvorschüsse, ArbG-Darlehen und Lohnnachzahlungen eine große Rolle. Was ArbG als Drittschuldner im Falle einer Lohnpfändung ‒ zwecks Vermeidung von Regressen ‒ zu beachten haben, zeigt dieser zweiteilige Beitrag. |
1. Besonderheiten beim Lohnvorschuss
Bei einem Lohnvorschuss wird die Fälligkeit des ArbN-Anspruchs vorverlegt, damit dieser den Zeitraum bis zum eigentlichen Lohnzahlungstermin finanziell überbrücken kann. Er ist daher als Vorauszahlung auf demnächst fällige Lohnansprüche zu qualifizieren (BAG MDR 87, 611). Bei der Lohnpfändung müssen grds. zwei Alternativen der Lohnvorschusszahlung beachtet werden:
a) Lohnvorschuss wird nach wirksamer Lohnpfändung gezahlt
Geht dem ArbG der PfÜB betreffend die Lohnpfändung zu und zahlt er nach diesem Zeitpunkt den Lohnvorschuss an den Schuldner als ArbN, muss der ArbG die Regelung nach § 829 Abs. 1 ZPO beachten: Der Drittschuldner darf nämlich, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen (sog. Arrestatorium). Hierauf wird der ArbG ausdrücklich in dem ihm zugestellten PfÜB hingewiesen! Folge: Die Zahlung des Lohnvorschusses ist gegenüber dem Pfändungsgläubiger unwirksam.
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