· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Schuldner zahlt keine Miete? Dann steigt sein monatliches Einkommen!
| Oft geben Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft oder bei Vollstreckungsschutzanträgen nach § 765a, § 850k Abs. 4 ZPO an, dass sie keine Mietkosten haben bzw. mietfrei bei Verwandten wohnen. Gläubiger können sich diese Tatsache zunutze machen. Denn dadurch erhöht sich das Nettoeinkommen des Schuldners im Rahmen der Lohnpfändung (Anspruch A) um 296,55 EUR. So ergeben sich für den Gläubiger u. U. höhere Pfändungsbeträge (AG Tostedt 23.11.20, 9 M 3914/20, Abruf-Nr. 221204 ). |
1. Besserstellung arbeitender Schuldner
Im Rahmen des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen beabsichtigte der Gesetzgeber, den arbeitenden Schuldner im Regelfall besser zu stellen als den Empfänger von Sozialhilfe. Insofern wurde als Kalkulation der Sozialhilfebedarf als unterer Maßstab genommen. Hierbei berücksichtigte man eine Kaltmiete von 580 DM, umgerechnet somit 296,55 EUR (BT-Drucksache 14/6812, 9 re. Sp.).
MERKE | Gibt der Schuldner daher selbst an, bzw. gelingt es dem Gläubiger darzulegen, dass der Schuldner mietfrei wohnt, ist der Schuldner so zu behandeln, als stünde ihm dieser Betrag zusätzlich zu seinem tatsächlichen Nettoeinkommen zur Verfügung. Der Betrag von 296,55 EUR ist daher vom Drittschuldner auf Antrag und Anordnung des Vollstreckungsgerichts dem ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners wie fiktives Einkommen hinzuzurechnen (AG Tostedt, a. a. O.). |
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