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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    OHG-Gesellschafter als Erlaubnisinhaber kann auch Leiter einer Filialapotheke sein

    von RA Dr. Tobias Volkwein, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin,www.db-law.de 

    | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH) hat festgestellt, dass auch der Inhaber einer apothekenrechtlichen Erlaubnis, der zusammen mit einem weiteren Erlaubnisinhaber mehrere Apotheken als OHG betreibt, eine Filialapotheke gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 Apothekengesetz (ApoG) leiten darf (Urteil vom 27.5.2011, Az: 22 BV 09.2402, Abruf-Nr. 113249 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Gesellschafter einer OHG betreiben zwei Apotheken in der Rechtsform einer OHG. Ursprünglich wurde die Hauptapotheke von den Gesellschaftern persönlich geleitet, die Filialapotheke stand unter der Leitung einer weiteren Apothekerin. Ende 2008 beantragten die Gesellschafter, den Betrieb der Filialapotheke auf einen der Gesellschafter zu übertragen. Das zuständige Landratsamt lehnte dies jedoch ab, da die Präsenzpflicht des § 2 Abs. 5 ApoG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) eine Personenidentität zwischen Betreiber des Apothekenverbunds und Verantwortlichem der Filialapotheke ausschließe. Der BayVGH hat die Berufung des in erster Instanz unterlegenen beklagten Landratsamts zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BayVGH hielt an der erstinstanzlichen Entscheidung fest, dass beim Betrieb mehrerer Apotheken durch mehrere Personen zusammen in der Rechtsform einer OHG ein Gesellschafter auch zum verantwortlichen Leiter einer Filialapotheke im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG bestimmt werden darf.

     

    Zu diesem Ergebnis kamen die Richter in Auslegung der maßgeblichen apothekenrechtlichen Vorschriften §§ 2, 7 und 8 ApoG, die eine derartige Übertragung weder nach Wortlaut noch nach Systematik oder Sinn und Zweck ausschlössen. Vielmehr komme die dadurch zu erwartende sinnvolle Arbeitsteilung nicht nur der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung, sondern auch dem Leitbild des Apothekers in seiner Apotheke und den apothekenrechtlichen Belangen der Arzneimittel- und Versorgungssicherheit entgegen. Das Schweigen des Gesetzes ist nach Ansicht des BayVGH verfassungskonform (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) so auszulegen, dass dem OHG-Gesellschafter die Leitung einer Filialapotheke nicht verboten werden darf.

     

    PRAXISHINWEIS | Die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des BayVGH erleichtert und erweitert die Möglichkeiten des Betriebs mehrerer öffentlicher Apotheken in der Rechtsform einer OHG. Angesichts der Beschränkung des Mehrbesitzes von öffentlichen Apotheken auf vier Apotheken sind auch keine bedenklichen Auswirkungen auf die Apothekenlandschaft zu erwarten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 15 | ID 29719130