· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Apothekensortiment darf nicht als preisgünstig beworben werden
von Dr. Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg, www.dr-bahr.com
| Werbeaussagen, die Verbrauchern den Eindruck vermitteln, eine bestimmte Apotheke sei im Verhältnis zu ihren Konkurrenten besonders preisgünstig, können wettbewerbsrechtlich unlauter sein (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 30.8.2011, Az: 14 U 651/11, Abruf-Nr. 114141). |
Sachverhalt
Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Apotheker, der seine Apotheke unter anderem mit folgenden Slogans bewarb: „Immer alles McGünstig“, „Die preiswerte Apotheke“ oder „Discountapotheke“. Diese Werbung wurde von einem Wettbewerbsverband als rechtswidrig beanstandet. Der Verband vertrat die Auffassung, dass die Werbung als irreführend zu qualifizieren sei, da die von dem Beklagten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel einer Preisbindung unterliegen.
Entscheidung
Nachdem zunächst das Landgericht (LG) Leipzig die Klage abgewiesen hatte, wurde der beklagte Apotheker im Berufungsverfahren vom OLG Dresden zu einem Unterlassen der Werbung verurteilt. Nach der Ansicht des OLG kann aufgrund der von dem Apotheker verwendeten Werbeaussagen der Eindruck entstehen, dass das komplette Apothekensortiment grundsätzlich günstiger sei als das anderer Apotheken. Dies sei zumindest für einen erheblichen Anteil des Sortiments objektiv unrichtig, da verschreibungspflichtige Arzneimittel preisgebunden sind und daher von dem Beklagten nicht günstiger angeboten werden dürfen als von anderen Apotheken. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Aussagen dahingehend versteht, dass diese sich lediglich auf die nicht verschreibungspflichtigen Präparate beziehen. Die durch die Werbeslogans hervorgerufene Irreführung sei des Weiteren auch wettbewerbsrechtlich erheblich, da der Beklagte sich gegenüber seinen Mitbewerbern einen Vorteil verschaffe. Kunden würden nämlich dessen Apotheke in dem Glauben aufsuchen, niedrigere Zuzahlungen leisten zu müssen.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil des OLG Dresden ist aufgrund der vorliegenden Irreführung der Kunden in vollem Umfang zu befürworten. Im vorliegenden Fall hätte die Irreführung unter Umständen durch den Hinweis vermieden werden können, dass der vermittelte Preisvorteil sich nur auf nicht verschreibungspflichtige Präparate bezieht. Ein solcher Hinweis muss jedoch gut wahrnehmbar, deutlich und verständlich gestaltet sowie inhaltlich korrekt sein. Dies bedeutet, dass ein Großteil des nicht verschreibungspflichtigen Sortiments tatsächlich günstiger als in anderen Apotheken abgegeben werden muss. Liegt eine solche Abgabe nicht vor, ist ebenfalls eine unlautere Irreführung zu bejahen (so LG Osnabrück, Urteil vom 2.6.2010, Az: 18 O 106/09, Abruf-Nr: 110249). |