Die Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V bezieht sich nur auf die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte. Sie ist nicht auf Nachzahlungen anwendbar, die anfallen, weil nachträglich der Rabatt vermindert wird. Die Krankenkassen behalten insofern ihren Anspruch auf den (niedrigeren) Kassenabschlag; die Apotheker können höchstens die Differenz zum zu viel einbehaltenen Kassenabschlag zurückverlangen. Der aktuelle ...
Frage: „Da der Hilfsmittelmarkt sehr unübersichtlich ist, ist es für uns immer sehr schwierig zu entscheiden, ob wir den Katheter und Katheterbeutel zum Beispiel beliefern dürfen oder nicht. Oft müssen wir sehr ...
Frage: „Im Rahmen der Bestellung neuer Medikamentenbecher wurden wir gefragt, ob diese Becher nach Gabe der Medikamente zusammen mit dem täglichen Geschirr auf der Station in der Spülmaschine im Heim gewaschen ...
Frage: „Gibt es eine Aufstellung, welche Arzneimittel bzw. Wirkstoffe, die fest oral verabreicht werden, aufgrund der Galenik oder Instabilität des Wirkstoffs nicht in Wochendispensern gestellt werden dürfen?“
Der Großhandelsmarkt setzt sich vor allem aus den klassischen Großhandlungen wie beispielsweise NOWEDA, Phoenix, Kehr, Sanacorp etc. zusammen, die im Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V.