· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke vollständig vorzulegen
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Verwaltet ein Apotheker seinen Warenbestand unter Einsatz eines Warenwirtschaftssystems, ist er im Rahmen einer Betriebsprüfung verpflichtet, dem Betriebsprüfer die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems verwalteten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 28.06.2018, Az. 6 K 1929/15 AO, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Betreiberin einer Apotheke. Ihren Gewinn ermittelt die Apothekerin mittels Betriebsvermögensvergleich. Den Wareneingang und -ausgang zeichnet sie mit einer PC-Kasse auf und nutzt ein damit verbundenes Warenwirtschaftssystem. Nachdem das Finanzamt bei der Apothekerin für die Jahre 2010 bis 2012 eine Außenprüfung anordnete, forderte der Betriebsprüfer sie zur Vorlage der in elektronischer Form geführten Buchführung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger auf. Darin enthalten sein sollten auch bestimmte Daten aus dem Warenwirtschaftssystem. Konkret forderte das Finanzamt die Vorlage der Einzeldaten aus dem Warenverkauf getrennt nach Umsatzsteuersätzen in elektronisch verwertbarer Form. Gegen diese Anordnung wehrte sich die Apothekerin im Einspruchsverfahren ohne Erfolg und vertrat vor dem FG die Ansicht, dass der Betriebsprüfer die Daten nicht hätte verlangen dürfen. Auch hier hatte die Apothekerin keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das FG folgte der Ansicht der Finanzverwaltung. Gemäß § 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Apothekerin buchführungspflichtig und damit zur Aufbewahrung sowie zur Vorlage der von ihr geführten Aufzeichnungen verpflichtet. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens verschaffen kann. Gemäß § 238 Abs. 1 S. 3 HGB müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Diese Aufzeichnungen durfte der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung anfordern. Insbesondere sahen die Richter das Übermaßverbot nicht verletzt. Die Apothekerin habe keine Umstände vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit begründen könnten. Wenn Aufzeichnungen tatsächlich geführt wurden, ist die Vorlage auch zumutbar. Dass die Apothekerin diese Aufzeichnungen tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch geführt hat, war unstreitig. Zudem habe das Finanzamt seine Anfrage insoweit eingeschränkt, als dass das Auskunftsverweigerungsrecht oder Vorlageverweigerungsrechte einer Vorlage der Unterlagen vorgehen. Im Ergebnis stünden die Regelungen der §§ 143 ff. Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Insbesondere § 144 AO entfalte entgegen der Ansicht der Apothekerin insoweit keine Sperrwirkung.