· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Ausgewählte Gestaltungsempfehlungen: Daran sollten Sie noch für 2016 und 2017 denken
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, StB, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Steuerliche Maßnahmen in 2016 können noch für dieses Jahr Steuerentlastungen begründen und damit für mehr Liquidität sorgen. Da der Steuergesetzgeber keine wesentlichen Veränderungen im Jahr 2016 für das Jahr 2017 vorgenommen hat, kann das Augenmerk auf typische Gestaltungsempfehlungen gelegt werden. |
Weitergeltung von Vorjahres-Empfehlungen
In AH 12/2012, Seite 15 ff. hatten wir auf eine Gestaltung hinsichtlich der Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeiträge hingewiesen. Dies gilt weiterhin. Dadurch können noch kurzfristig hohe Sonderausgaben in 2016 generiert und abgesetzt werden. In den Folgejahren werden dadurch sonstige Sonderausgaben steuerwirksam, die bislang durch die Krankenversicherungsbeiträge aus der Abzugsfähigkeit verdrängt wurden.
Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2017 verlagert werden sollten. Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.
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