Der Kampf gegen den Fachkräftemangel, um Mitarbeiterbindung und ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ist auch in der Apothekenbranche angekommen. Umso wichtiger ist es, dass sich möglichst viele Kandidaten bewerben und den Job im besten Fall auch annehmen. Ob Bewerber sich für einen Arbeitgeber entscheiden, hängt zu einem großen Teil von der Candidate Experience, dem Bewerbererlebnis während der gesamten Candidate Journey, ab. AH zeigt Ihnen, wie Sie geeignete Bewerber als Mitarbeiter gewinnen können.
Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler ...
Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler ...
Im Handel erhältliche Formulare eignen sich nur bedingt als Grundlage für ein Apothekenraummietverhältnis, weil sie den apothekenspezifischen Aspekten i. d. R. nicht Rechnung tragen. Besser ist es, selbst einen Vertrag aufzusetzen. AH erläutert Ihnen anhand eines Mustervertrags, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten. Dieser dritte Teil erklärt u. a. die wichtigen Regelungen zu den Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflichten während und bei Ende des Mietverhältnisses.
Ein Jahr nach Einführung des „Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (AMVSG) wird deutlich: Der Umsatzanteil der Hochpreis-Arzneimittel wächst weiter rasant.
Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler ...
Eine Apothekenbroschüre oder -homepage wird erst durch Fotos lebendig. Also ist es kein Wunder, dass der Apothekenleiter seine Mitarbeiter dazu bewegen möchte, „Gesicht zu zeigen“. Der wichtigste Grundsatz dabei ist, dass jegliche Nutzung von Mitarbeiterfotos der ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen bedarf. Das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) stellt unmissverständlich klar, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.