§ 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet die Apotheker grundsätzlich zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Apotheker hat allerdings ein Interventionsrecht, das der Substitution entgegenstehen kann. U. a. kann er bei bestimmten Applikationsformen davon absehen, vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben.
Alle zwei Monate geben drei interessante Persönlichkeiten Input zu apotheken- und führungsrelevanten Themen. Keine langen und monotonen Vorträge, kein langes „Blabla“, sondern konzentrierter Input.
Zukünftig wird sich die Vor-Ort-Apotheke nur noch mittels Spezialisierung von der umliegenden Konkurrenz und vom Versandhandel abgrenzen können. Hierfür bedarf es einer durchdachten Strategie, wie diese Leistungen ...
§ 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet die Apotheker grundsätzlich zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Apotheker hat allerdings ein ...
Hand aufs Herz: Wie gut ist Ihre Apotheke auf das neue europäische Datenschutzrecht vorbereitet? Viele Apotheker sind immer noch ratlos, wie sie das komplexe Regelwerk in die Praxis umsetzen sollen. Doch ...
Ein Jahr „Cannabis-Gesetz“: Seit dem 10.03.2017 können Ärzte ihren schwerkranken Patienten im Einzelfall Cannabis-Blüten als Rezepturarzneimittel verordnen. „Vor allem für Patienten, die zuvor Cannabis über eine Ausnahmegenehmigung bezogen haben, hat sich seitdem viel verbessert“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Er ist außerdem Vorsitzender der Kommission Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium (DAC/NRF-Kommission).