Die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Basis für den betrieblichen Arbeitsschutz. In Apotheken kann sie jetzt online erarbeitet werden. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet dazu ein branchenspezifisches Werkzeug an. Unter www.bgw-online.de/gefaehrdungsbeurteilung-apotheken lassen sich Gefährdungen der Beschäftigten systematisch erfassen und bewerten, Schutzmaßnahmen ableiten und die Ergebnisse vorschriftsmäßig dokumentieren.
Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zweier sich bewerbender Apotheken auf eine Rezeptsammelstelle ist allein darauf abzustellen, ob eine Erreichbarkeit des Rezeptsammelstellenortes auf dem direkten Weg möglich ist ...
Informatik-Wissenschaftler der Universität Bamberg haben in Kooperation mit Journalisten von NDR und WDR eine Sicherheitslücke in den Onlineshops von zahlreichen Versandapotheken aufgedeckt. „Unbeteiligten wäre es ...
Im 1. Quartal 2018 leisteten die 2.500 Apotheken in Baden-Württemberg fast 12.000 Notdienste. Dr. Günther Hanke, Präsident der zuständigen Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: „Ungefähr die Hälfte der Patienten im Notdienst war vorher nicht beim Arzt. Für sie ist die Apotheke erste Anlaufstelle bei Gesundheitsproblemen.“
Unter dem Motto „Mehr wissen. Besser beraten. Mehr verkaufen.“ bietet das Almased ® Experten Center (AEC) Apothekeninhabern und ihren Mitarbeitern kostenlos die Möglichkeit, sich detailliert über das Thema ...
Als einer der letzten Beschlüsse des diesjährigen Ärztetages in Erfurt wurde in das Beschlussprotokoll aufgenommen, dass „das Impfrecht [...] Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleiben [muss], die nach § 1 Abs.
Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz [EStG] abgezogen werden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16, Abruf-Nr. 200580 ).