Gerade bei Rezepten über Betäubungsmittel (BtM) stellt sich in der Offizin nicht selten die Frage, ob die Apotheke die verordnete Stückelung durchführen darf. Anhand von Praxisbeispielen über eine Ritalin-Verordnung von 10 mg 2 x 50 Tabletten stellt Apotheker Dr. Helmut Spielvogel aus Marktredwitz die korrekte Belieferung dar.
Notfälle kennen weder Zeit noch Raum – auch hoch über den Wolken kann es zu medizinischen Zwischenfällen kommen. Daher sind alle deutschen Flugzeuge mit einem Arzt- und einem Erste-Hilfe-Koffer ausgestattet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Januar 2013 eine Klarstellung hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von Calcium und Vitamin D in der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ...
Nicht nur akute Entzündungen, sondern insbesondere diejenigen Augenerkrankungen, die oft über Jahre hinweg unerkannt bleiben, können zu irreparablen Schäden führen. Bestimmte Lebensumstände oder verschiedene chronische Grunderkrankungen setzen im Laufe der Zeit den Augen erheblich zu. So treten gerade bei älteren Menschen Probleme mit den Augen sehr häufig auf. Doch durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen können beginnende Augenerkrankungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Die Ausgabe Nr.
Äußere Faktoren wie die Änderung des ordnungspolitischen Rahmens, die alternde Gesellschaft und hybride Kunden setzen die Apotheken einer früher unbekannten Marktdynamik aus. Der daraus resultierende Wettbewerb um ...
Die Knappschaft retaxiert zurzeit die Abrechnung solcher Hilfsmittel-Verordnungen, die vom Arzt zwar als zuzahlungsbefreit gekennzeichnet waren, deren Versicherte aber tatsächlich nicht zuzahlungsbefreit sind.
Befindet sich ein volljähriges und verheiratetes Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung, besteht seit dem Jahr 2012 ein Kindergeldanspruch der Eltern unabhängig von den eigenen Einkünften des Kindes und von einer typischen Unterhaltssituation gegenüber dessen Ehegatten (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 30.11.2012, Az: 4 K 1569/12 Kg, Abruf-Nr. 130085 ). Damit widerspricht das FG Münster einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG).