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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit-Überschreitung

    Personal-Oberarzt, Chefarzt oder Klinikleitung: Wer ist verantwortlich bei Arbeitszeit-Verstößen?

    von Dr. Kyrill Makoski, Fachanwalt für Medizinrecht, Möller und Partner, Düsseldorf, www.m-u-p.info

    | Während es früher vorkam, dass Klinikärzte im Rhythmus Tagschicht - Nachtdienst - Tagschicht tätig waren, ist dies inzwischen durch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes unzulässig. Allerdings gibt es im Klinikalltag Verstöße gegen dieses Gesetz - etwa wenn Dienste länger sind als erlaubt oder nach dem Dienst vorgesehene Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Grundsätzlich ist die Klinikleitung dafür verantwortlich, dass das Arbeitszeitgesetz befolgt wird - doch es gibt Ausnahmen. |

    Wer trägt die Verantwortung?

    Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und die Erstellung der Dienstpläne wird häufig von Personalabteilungen der Krankenhäuser auf Chefärzte oder speziell ausgewählte „Personal-Oberärzte“ übertragen. Diese fragen sich nunmehr, inwieweit sie tatsächlich für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz haftbar gemacht werden können.

     

    Gesetzliche Regelung: Die Klinikleitung als Arbeitgeber haftet

    Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden - mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro. Was in diesem Zusammenhang eine Ordnungswidrigkeit ist, bestimmt § 22 ArbZG.