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  • · Nachricht · beA

    Bei der Abgabe eines eEB ist Sorgfalt geboten

    | Bei vielen Gerichten hat inzwischen das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) das papiergebundene Empfangsbekenntnis abgelöst. Doch auch hier ist für den Rechtsanwalt die gleiche, wenn nicht sogar höhere Sorgfalt anzuwenden (BVerwG 19.9.22, 9 B 2/22, Abruf-Nr. 232941 ). |

     

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem OVG zeitgleich zwei Beschlüsse erhalten, und zwar die Zulassung der Berufung und die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts. Beide Dokumente waren ihm über sein beA übermittelt worden. Im Glauben, den Eingang der Streitwertfestsetzung zu bestätigen, gab der Rechtsanwalt ein eEB ab. Als er die Berufungsbegründung nicht fristgerecht einreichte, verwarf das OVG die Berufung als unzulässig. In der Rechtsbeschwerde gab der Rechtsanwalt an, dass er den Beschluss über die Zulassung der Revision nicht erhalten habe. Das BVerwG stellte anhand des vom Anwalt zurückgeschickten strukturierten Datensatzes das Gegenteil fest.

     

    MERKE | Dieses aktuelle Beispiel zeigt deutlich: Jeder Rechtsanwalt muss sehr genau prüfen, wofür und wie er ein eEB abgibt ‒ vor allem, wenn er verschiedene Posteingänge an einem Tag von einem Gericht erhält. Es sollte nicht passieren, dass er die eine Empfangsbestätigung abgibt, die andere aber übersieht. Und ist das eEB erst einmal auf dem Weg, lässt es sich kaum zurückholen.

     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel))

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 21 | ID 48868220